Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
731.31 CH-AR

Art. 2 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege - Grundsatz

1. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege · Grundsatz

1. Der Kanton und die Gemeinden fördern die Planung, die Anlage und die Erhaltung von zusammenhängenden Fuss- und Wanderwegnetzen. Sie nehmen bei der Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben Rücksicht auf die Bedürfnisse der Fussgänger und beachten die Verkehrssicherheit.

← Art. 1 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege Zweck Art. 3 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →