731.31
CH-AR
Art. 2 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege - Grundsatz
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege · Grundsatz
1. Der Kanton und die Gemeinden fördern die Planung, die Anlage und die Erhaltung von zusammenhängenden Fuss- und Wanderwegnetzen. Sie nehmen bei der Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben Rücksicht auf die Bedürfnisse der Fussgänger und beachten die Verkehrssicherheit.