731.31
CH-AR
Art. 18 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege - Eingriffe
3. Anlage, Erhaltung und Begehbarkeit
Art. 18 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege · Eingriffe
1. Eingriffe ins Wanderwegnetz bedürfen einer Bewilligung der Gemeinde, welche die Zustimmung der Fachstelle für Fuss- und Wanderwege einholt. Dem Gesuch ist ein Mitbericht der Vereinigung für Appenzell A.Rh. Wanderwege beizulegen.
2. Eingriffe ins Fusswegnetz bedürfen einer Bewilligung der Gemeinde.
3. Als Eingriffe gelten insbesondere Bauten, Anlagen und Vorkehrungen, welche für die Fuss- und Wanderwege ungeeignet sind und diese dauernd beeinträchtigen.