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Art. 17 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege - Sicherstellung

3. Anlage, Erhaltung und Begehbarkeit
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Art. 17 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege · Sicherstellung

1. Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Fuss- und Wanderwege frei und möglichst gefahrlos begangen werden können.

2. Sie sorgen ferner für die rechtliche Sicherung des öffentlichen Zugangs, indem sie die erforderlichen Rechte erwerben. Kommt keine freiwillige Regelung zustande, leitet die Gemeinde das Enteignungsverfahren ein.

3. Die landwirtschaftliche Nutzung bleibt sichergestellt, doch ist auf die öffentliche Begehbarkeit Rücksicht zu nehmen.

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