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Art. 16 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege - Markierung

3. Anlage, Erhaltung und Begehbarkeit
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Art. 16 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege · Markierung

1. Die Gemeinden sorgen für die Markierung und Signalisation der Fuss- und Wanderwege nach den Vorschriften und Richtlinien des Bundes.

2. Sie ziehen für die Markierung der Wanderwege und für Zusatzmarkierungen die Vereinigung für Appenzell A.Rh. Wanderwege bei.

3. Die Gemeinden können die Markierung geeigneten Organisationen übertragen.

4. Markierungen dürfen auf privatem Grund aufgestellt oder an Bauten und Einfriedungen angebracht werden. Berechtigte Interessen von Grundeigentümern und Anstössern sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

5. Markierungen dürfen nicht verschmutzt, überklebt, verstellt oder sonstwie beeinträchtigt oder beschädigt werden.

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