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Art. 10 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege - Planänderungen

2. Planung und Verfahren
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Art. 10 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege · Planänderungen

1. Als Planänderungen gelten die Neuanlage, Aufhebung oder Verlegung von Fuss- und Wanderwegen.

2. Für Planänderungen gilt dasselbe Verfahren wie beim Planerlass. Ausgenommen sind geringfügige Änderungen, über welche die Gemeinden endgültig entscheiden. Die Änderungen sind dem Departement Bau und Volkswirtschaft bekanntzugeben. Die Gemeinden können Auflagen und Bedingungen verfügen.

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