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Art. 1 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege - Zweck

1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege · Zweck

1. Die Verordnung dient der Einführung des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege. Sie regelt die Zuständigkeiten, das Verfahren und die Finanzierung bei der Planung, Anlage und Erhaltung des Fuss- und Wanderwegnetzes.

Zweck Art. 2 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege →

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