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731.114 CH-AR

Art. 7 Verordnung über die Beitragsleistung an die Anpassung oder Aufhebung von Bahnübergängen - Ausrichtung der Beiträge

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Art. 7 Verordnung über die Beitragsleistung an die Anpassung oder Aufhebung von Bahnübergängen · Ausrichtung der Beiträge

1. Nach Prüfung der Schlussabrechnung durch das Departement Bau und Volkswirtschaft werden die Beiträge von Kanton und Gemeinden an die Bahnunternehmung geleistet.

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