731.114
CH-AR
Art. 7 Verordnung über die Beitragsleistung an die Anpassung oder Aufhebung von Bahnübergängen - Ausrichtung der Beiträge
Art. 7 Verordnung über die Beitragsleistung an die Anpassung oder Aufhebung von Bahnübergängen · Ausrichtung der Beiträge
1. Nach Prüfung der Schlussabrechnung durch das Departement Bau und Volkswirtschaft werden die Beiträge von Kanton und Gemeinden an die Bahnunternehmung geleistet.