731.114
CH-AR
Art. 6 Verordnung über die Beitragsleistung an die Anpassung oder Aufhebung von Bahnübergängen - Kontrolle
Art. 6 Verordnung über die Beitragsleistung an die Anpassung oder Aufhebung von Bahnübergängen · Kontrolle
1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft überwacht die Einhaltung der Beitragsbedingungen und prüft die Kostenabrechnung.