Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
731.114 CH-AR

Art. 6 Verordnung über die Beitragsleistung an die Anpassung oder Aufhebung von Bahnübergängen - Kontrolle

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Verordnung über die Beitragsleistung an die Anpassung oder Aufhebung von Bahnübergängen · Kontrolle

1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft überwacht die Einhaltung der Beitragsbedingungen und prüft die Kostenabrechnung.

← Art. 5 Verordnung über die Beitragsleistung an die Anpassung oder Aufhebung von Bahnübergängen Anpassung; Begriff Art. 7 Verordnung über die Beitragsleistung an die Anpassung oder Aufhebung von Bahnübergängen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →