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731.114 CH-AR

Art. 5 Verordnung über die Beitragsleistung an die Anpassung oder Aufhebung von Bahnübergängen - Entscheid

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Art. 5 Verordnung über die Beitragsleistung an die Anpassung oder Aufhebung von Bahnübergängen · Entscheid

1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft und die Standortgemeinde entscheiden über die Ausrichtung der Beiträge mittels Beitragszusicherung.

2. Die Beitragszusicherung verfällt, wenn mit dem Bau des Projektes nicht innerhalb von fünf Jahren nach rechtskräftiger eisenbahnrechtlicher Plangenehmigung begonnen wird.

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