731.114
CH-AR
Art. 4 Verordnung über die Beitragsleistung an die Anpassung oder Aufhebung von Bahnübergängen - Gesuchseinreichung
Art. 4 Verordnung über die Beitragsleistung an die Anpassung oder Aufhebung von Bahnübergängen · Gesuchseinreichung
1. Das Beitragsgesuch ist von der Bahnunternehmung zusammen mit dem Sanierungsprojekt, dem Kostenvoranschlag sowie dem Kostenteiler dem Departement Bau und Volkswirtschaft zur Prüfung einzureichen.
2. Das Departement Bau und Volkswirtschaft prüft das Gesuch unter Einbezug der Standortgemeinde.
3. Das Gesuch um Beiträge im Sinne von Art. 3 ist von den kostenpflichtigen Drittpersonen zusammen mit den für die Beurteilung der finanziellen Lage notwendigen Unterlagen beim Departement Bau und Volkswirtschaft einzureichen.
4. Das Departement Bau und Volkswirtschaft kann weitere Unterlagen einverlangen.