731.114
CH-AR
Art. 3 Verordnung über die Beitragsleistung an die Anpassung oder Aufhebung von Bahnübergängen - Unterstützungsbeiträge
Art. 3 Verordnung über die Beitragsleistung an die Anpassung oder Aufhebung von Bahnübergängen · Unterstützungsbeiträge
1. Der Kanton und die Gemeinden der gelegenen Sache leisten Unterstützungsbeiträge an die Eigentümerinnen und Eigentümer von Privatstrassen, denen die Tragung der Sanierungskosten gemäss Art. 26 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes unter Anrechnung der Beiträge von Kanton und Gemeinden teilweise oder gänzlich nicht zumutbar ist.