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Art. 2 Verordnung über die Beitragsleistung an die Anpassung oder Aufhebung von Bahnübergängen - Anrechenbare Kosten

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Art. 2 Verordnung über die Beitragsleistung an die Anpassung oder Aufhebung von Bahnübergängen · Anrechenbare Kosten

1. Als anrechenbare Kosten gelten diejenigen Kosten, welche direkt und unmittelbar mit dem Projekt in Zusammenhang stehen.

2. Nicht als anrechenbare Kosten gelten insbesondere

a) die Kosten für Studien und Vorabklärungen;

b) die Kosten für Massnahmen, welche für das Vorhaben nicht unbedingt notwendig sind;

c) Entschädigungen an Behörden sowie Zinsen für Baukredite;

d) die Kosten von Massnahmen, welche im Vergleich zu anderen möglichen Massnahmen unverhältnismässig oder unzweckmässig sind.

3. Um die Unterhaltskosten der angepassten Sicherungsanlage abzugelten, werden die anrechenbaren Kosten um 25 Prozent höher bewertet.

4. Wird die Anlage vor Ablauf der Nutzungszeit von 25 Jahren ersetzt oder erneuert oder wird der Bahnübergang vorher aufgehoben, ist die Höherbewertung im Verhältnis der nicht realisierten Nutzungszeit an Kanton und Gemeinden ihrem geleisteten Anteil entsprechend zurückzuerstatten.

5. Das Departement Bau und Volkswirtschaft bestimmt die anrechenbaren Kosten im Einzelfall.

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