Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
731.114 CH-AR

Art. 1 Verordnung über die Beitragsleistung an die Anpassung oder Aufhebung von Bahnübergängen - Anpassung; Begriff

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 Verordnung über die Beitragsleistung an die Anpassung oder Aufhebung von Bahnübergängen · Anpassung; Begriff

1. Als Anpassung eines bestehenden Bahnüberganges gilt der Ersatz einer der Gefahrensituation nicht angepassten Sicherheitseinrichtung durch eine Sicherheitseinrichtung höheren Rangs, namentlich der Ersatz von Andreaskreuzen durch eine Blinklichtanlage oder der Ersatz einer Blinklichtanlage durch eine Schrankenanlage.

2. Nicht als Anpassung gilt der Ersatz einer der Gefahrensituation angepassten Sicherheitseinrichtung durch eine Sicherheitseinrichtung gleicher Art, namentlich der Ersatz aufgrund von Materialermüdungen, technischer Anpassungen sowie technischer Neuerungen.

Anpassung; Begriff Art. 2 Verordnung über die Beitragsleistung an die Anpassung oder Aufhebung von Bahnübergängen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →