731.113
CH-AR
Art. 9 Verordnung über das Parkieren auf Staatsarealen - Gebührenerhebung
Art. 9 Verordnung über das Parkieren auf Staatsarealen · Gebührenerhebung
1. Die variablen Parkgebühren werden mittels technischer Einrichtungen vor Ort erhoben.
2. Die pauschalen Parkgebühren werden den Benutzerinnen oder den Benutzern monatlich von der Besoldung abgezogen.
3. Die pauschalen Parkgebühren aufgrund eines Mietvertrages werden durch das Amt für Immobilien in Rechnung gestellt.