731.113
CH-AR
Art. 8 Verordnung über das Parkieren auf Staatsarealen - Parkgebühren
Art. 8 Verordnung über das Parkieren auf Staatsarealen · Parkgebühren
1. Zur Finanzierung der Parkplatzbewirtschaftung werden Parkgebühren erhoben. Das Amt für Immobilien legt kostendeckende Parkgebühren fest.
2. Die Parkgebühren betragen pauschal für
a) ungedeckte Parkfelder pro Monat: Fr. 40.-
b) gedeckte Parkfelder pro Monat: Fr. 70.-
3. Für ein reserviertes Parkfeld wird ein pauschaler Preiszuschlag von Fr. 40.- pro Monat erhoben.
4. Das Amt für Immobilien bestimmt die übrigen Parkgebühren im Rahmen von Fr. -.40 bis Fr. 2.- pro Stunde.
5. Auf die Erhebung von Parkgebühren kann in besonderen Fällen, namentlich für Gäste, Reinigungspersonal, Zivil- und Militärdienstleistende verzichtet werden.