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731.113 CH-AR

Art. 8 Verordnung über das Parkieren auf Staatsarealen - Parkgebühren

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Art. 8 Verordnung über das Parkieren auf Staatsarealen · Parkgebühren

1. Zur Finanzierung der Parkplatzbewirtschaftung werden Parkgebühren erhoben. Das Amt für Immobilien legt kostendeckende Parkgebühren fest.

2. Die Parkgebühren betragen pauschal für

a) ungedeckte Parkfelder pro Monat: Fr. 40.-

b) gedeckte Parkfelder pro Monat: Fr. 70.-

3. Für ein reserviertes Parkfeld wird ein pauschaler Preiszuschlag von Fr. 40.- pro Monat erhoben.

4. Das Amt für Immobilien bestimmt die übrigen Parkgebühren im Rahmen von Fr. -.40 bis Fr. 2.- pro Stunde.

5. Auf die Erhebung von Parkgebühren kann in besonderen Fällen, namentlich für Gäste, Reinigungspersonal, Zivil- und Militärdienstleistende verzichtet werden.

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