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731.113 CH-AR

Art. 7 Verordnung über das Parkieren auf Staatsarealen - Parkausweis

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Art. 7 Verordnung über das Parkieren auf Staatsarealen · Parkausweis

1. Der Parkausweis berechtigt zur Benützung des entsprechenden Parkplatzes. Der Parkausweis kann mit zeitlichen Beschränkungen versehen werden.

2. Der Verlust des Parkausweises ist dem Amt für Immobilien zu melden. Der Ersatz des Ausweises ist kostenpflichtig.

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