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731.113 CH-AR

Art. 6 Verordnung über das Parkieren auf Staatsarealen - Reservierte Parkfelder und Benützungseinschränkungen

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Art. 6 Verordnung über das Parkieren auf Staatsarealen · Reservierte Parkfelder und Benützungseinschränkungen

1. Parkfelder können für einzelne Benutzerinnen oder Benutzer sowie für Organisationseinheiten reserviert und entsprechend gekennzeichnet werden.

2. Die Benützung eines Parkfeldes oder Parkplatzes kann aus besonderen Gründen temporär eingeschränkt oder verwehrt werden.

3. Bei einer zeitlich begrenzten Überbelegung oder bei einer Benützungseinschränkung eines Parkplatzes entsteht kein Ersatzanspruch.

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