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731.113 CH-AR

Art. 4 Verordnung über das Parkieren auf Staatsarealen - Parkbewilligung

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Art. 4 Verordnung über das Parkieren auf Staatsarealen · Parkbewilligung

1. Die Parkbewilligung wird mit der Abgabe eines Parkausweises für einen bestimmten Parkplatz erteilt. Das Amt für Immobilien bestimmt die Form der Parkausweise.

2. Die Bewilligung begründet keinen Anspruch auf ein freies Parkfeld auf dem zugeteilten Parkplatz; vorbehalten sind reservierte Parkfelder.

3. Die Bewilligung kann bei einer Änderung der Bewirtschaftung des zugeteilten Parkplatzes durch das Amt für Immobilien mit einer Anzeigefrist von einem Monat jederzeit geändert oder bei Missbrauch sofort widerrufen werden.

4. Parkausweise sind spätestens bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses dem Amt für Immobilien zurückzugeben.

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