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731.113 CH-AR

Art. 3 Verordnung über das Parkieren auf Staatsarealen - Grundsätze

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Art. 3 Verordnung über das Parkieren auf Staatsarealen · Grundsätze

1. Das Parkieren von Motorfahrzeugen bedarf einer Bewilligung durch das Amt für Immobilien und ist gebührenpflichtig.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine Parkbewilligung. Sie kann nach Massgabe von Zuteilungskriterien erteilt werden, wenn freie Kapazitäten auf Parkplätzen zur Verfügung stehen.

3. Parkplätze des Kantons können zu bestimmten Zeiten der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

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