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731.113 CH-AR

Art. 2 Verordnung über das Parkieren auf Staatsarealen - Zuständigkeit

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Art. 2 Verordnung über das Parkieren auf Staatsarealen · Zuständigkeit

1. Das Amt für Immobilien ist zuständig für die Parkplatzbewirtschaftung. Es kann bestimmte Aufgaben mit einer Vereinbarung an andere Organisationseinheiten des Kantons übertragen.

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