731.113
CH-AR
Art. 11 Verordnung über das Parkieren auf Staatsarealen - Kontrolle der Parkplatzbenützung
Art. 11 Verordnung über das Parkieren auf Staatsarealen · Kontrolle der Parkplatzbenützung
1. Das Amt für Immobilien kann Vereinbarungen mit Dritten zur Kontrolle der Parkplatzbenützung abschliessen.
2. In der Vereinbarung sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die Modalitäten und Zuständigkeiten bezüglich der Sanktionen bei Missachtung der Vorschriften über die Parkplatzbenützung zu regeln.