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731.113 CH-AR

Art. 10 Verordnung über das Parkieren auf Staatsarealen - Öffentliche Benützung der Parkplätze

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Art. 10 Verordnung über das Parkieren auf Staatsarealen · Öffentliche Benützung der Parkplätze

1. Das Amt für Immobilien legt fest, wann Parkplätze des Kantons der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

2. Für das Parkieren wird in der Regel eine ortsübliche Gebühr erhoben.

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