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Geltungsbereich

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

1. Diese Verordnung gilt für die Benützung und Bewirtschaftung von kantonseigenen und vom Kanton gemieteten Parkplätzen.

2. Die Bewirtschaftung umfasst alle Aufgaben, welche für die Beschaffung, Zuteilung und Verwaltung von Parkplätzen erforderlich sind.

3. Die Verordnung ist nicht anwendbar

a) auf Parkplätze selbständiger Anstalten;

b) auf Parkplätze, die Bestandteil von Kantonsstrassen sind oder mit ihnen im Zusammenhang stehen;

c) soweit die Parkplatzbenützung zwischen dem Kanton und der Benutzerin oder dem Benutzer in einem Mietvertrag geregelt ist.

1. Das Amt für Immobilien ist zuständig für die Parkplatzbewirtschaftung. Es kann bestimmte Aufgaben mit einer Vereinbarung an andere Organisationseinheiten des Kantons übertragen.

1. Das Parkieren von Motorfahrzeugen bedarf einer Bewilligung durch das Amt für Immobilien und ist gebührenpflichtig.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine Parkbewilligung. Sie kann nach Massgabe von Zuteilungskriterien erteilt werden, wenn freie Kapazitäten auf Parkplätzen zur Verfügung stehen.

3. Parkplätze des Kantons können zu bestimmten Zeiten der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

1. Die Parkbewilligung wird mit der Abgabe eines Parkausweises für einen bestimmten Parkplatz erteilt. Das Amt für Immobilien bestimmt die Form der Parkausweise.

2. Die Bewilligung begründet keinen Anspruch auf ein freies Parkfeld auf dem zugeteilten Parkplatz; vorbehalten sind reservierte Parkfelder.

3. Die Bewilligung kann bei einer Änderung der Bewirtschaftung des zugeteilten Parkplatzes durch das Amt für Immobilien mit einer Anzeigefrist von einem Monat jederzeit geändert oder bei Missbrauch sofort widerrufen werden.

4. Parkausweise sind spätestens bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses dem Amt für Immobilien zurückzugeben.

1. Für die Zuteilung einer Parkbewilligung sind insbesondere die nachstehenden Kriterien in entsprechender Reihenfolge massgebend

a) zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben wird mindestens an drei Arbeitstagen pro Woche ein Dienstfahrzeug oder das private Fahrzeug am Arbeitsplatz benötigt;

b) die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist aufgrund von ausserordentlichen Arbeitszeiten nicht möglich oder zumutbar;

c) die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist aufgrund von Familienpflichten oder anderer Gründe nicht möglich oder zumutbar;

d) das private Fahrzeug wird gelegentlich dienstlich eingesetzt.

2. Benutzerinnen oder Benutzern mit einer Behinderung wird im Bedarfsfall eine Parkbewilligung erteilt.

1. Parkfelder können für einzelne Benutzerinnen oder Benutzer sowie für Organisationseinheiten reserviert und entsprechend gekennzeichnet werden.

2. Die Benützung eines Parkfeldes oder Parkplatzes kann aus besonderen Gründen temporär eingeschränkt oder verwehrt werden.

3. Bei einer zeitlich begrenzten Überbelegung oder bei einer Benützungseinschränkung eines Parkplatzes entsteht kein Ersatzanspruch.

1. Der Parkausweis berechtigt zur Benützung des entsprechenden Parkplatzes. Der Parkausweis kann mit zeitlichen Beschränkungen versehen werden.

2. Der Verlust des Parkausweises ist dem Amt für Immobilien zu melden. Der Ersatz des Ausweises ist kostenpflichtig.

1. Zur Finanzierung der Parkplatzbewirtschaftung werden Parkgebühren erhoben. Das Amt für Immobilien legt kostendeckende Parkgebühren fest.

2. Die Parkgebühren betragen pauschal für

a) ungedeckte Parkfelder pro Monat: Fr. 40.-

b) gedeckte Parkfelder pro Monat: Fr. 70.-

3. Für ein reserviertes Parkfeld wird ein pauschaler Preiszuschlag von Fr. 40.- pro Monat erhoben.

4. Das Amt für Immobilien bestimmt die übrigen Parkgebühren im Rahmen von Fr. -.40 bis Fr. 2.- pro Stunde.

5. Auf die Erhebung von Parkgebühren kann in besonderen Fällen, namentlich für Gäste, Reinigungspersonal, Zivil- und Militärdienstleistende verzichtet werden.

1. Die variablen Parkgebühren werden mittels technischer Einrichtungen vor Ort erhoben.

2. Die pauschalen Parkgebühren werden den Benutzerinnen oder den Benutzern monatlich von der Besoldung abgezogen.

3. Die pauschalen Parkgebühren aufgrund eines Mietvertrages werden durch das Amt für Immobilien in Rechnung gestellt.

1. Das Amt für Immobilien legt fest, wann Parkplätze des Kantons der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

2. Für das Parkieren wird in der Regel eine ortsübliche Gebühr erhoben.

1. Das Amt für Immobilien kann Vereinbarungen mit Dritten zur Kontrolle der Parkplatzbenützung abschliessen.

2. In der Vereinbarung sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die Modalitäten und Zuständigkeiten bezüglich der Sanktionen bei Missachtung der Vorschriften über die Parkplatzbenützung zu regeln.

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