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731.112 CH-AR

Art. 2 Gebührentarif zum Strassengesetz - Bewilligungsgebühren

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Art. 2 Gebührentarif zum Strassengesetz · Bewilligungsgebühren

1. Für die Behandlung von Gesuchen um Bewilligung von Bauten, Anlagen und anderen Vorkehren auf, in oder entlang von Kantonsstrassen werden folgende Gebühren erhoben

a) Ausnahmen von Strassenabständen und Baulinien (Art. 61 und 64 StrG): Fr. 200.- bis 2 000.-

b) Zufahrten, Zugänge und Strasseneinmündungen (Art. 67 StrG): Fr. 200.- bis 1 000.-

c) Entwässerung in die Strassenentwässerungsanlagen (Art. 70 StrG): Fr. 200.- bis 750.-

d) Strassenreklamen, besondere Wegweiser und Verkehrsspiegel (Art. 72 StrG): Fr. 100.- bis 2 000.-

e) übrige Bauten und Anlagen: Fr. 50.- bis 10 000.-

2. Lässt sich das Gesuch rasch bearbeiten und erfordert es einen ungewöhnlich geringen Aufwand, kann die Gebühr angemessen reduziert werden. Bei ausserordentlichem Mehraufwand ist die Gebühr entsprechend zu erhöhen.

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