731.111
STRV
CH-AR
Art. 6 Strassenverordnung (StrV) - Strassenverzeichnis (Art. 8 StrG)
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 StrV · Strassenverzeichnis (Art. 8 StrG)
1. Die Strassenverzeichnisse von Kanton und Gemeinden haben mindestens folgende Angaben zu enthalten
a) Streckenbezeichnung oder Strassenname;
b) Strassenklasse;
c) Eigentumsverhältnisse;
d) Länge des Strassenstücks;
e) Strassenplan (Übersichtsplan).
2. Kanton und Gemeinden führen ihre Verzeichnisse laufend nach.
3. Die Kantons- und Gemeindestrassen sowie die öffentlichen Strassen im privaten Eigentum sind mit ihren Bestandteilen im Strassenplan grafisch zu dokumentieren und nachzuführen.
4. Der Strassenplan ist in elektronischer Form im Geoinformationssystem zu veröffentlichen. Das Departement Bau und Volkswirtschaft gibt ein Datenmodell vor und regelt die Darstellung.