731.111
STRV
CH-AR
Art. 44 Strassenverordnung (StrV) - Entfernen von Fahrzeugen und Anhängern
VII. Schlussbestimmungen
Art. 44 StrV · Entfernen von Fahrzeugen und Anhängern
1. Auf öffentlichen Strassen parkierte Fahrzeuge, Anhänger und dergleichen, welche den Strassenbau und -unterhalt, andere öffentliche Arbeiten sowie bewilligte Nutzungen nach Art. 17 des Gesetzes behindern oder gefährden, kann das Tiefbauamt, die zuständige Gemeindebehörde oder die Kantonspolizei auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters entfernen oder durch Dritte entfernen lassen.
2. Ausser in dringenden Fällen ist die Halterin oder der Halter vorgängig in geeigneter Weise zu verständigen und das Entfernen unter Ansetzung einer angemessen Frist anzudrohen.