731.111
STRV
CH-AR
Art. 43 Strassenverordnung (StrV) - Nachträgliche Beiträge
VI. Perimeterverfahren (Art. 82 ff. StrG)
Art. 43 StrV · Nachträgliche Beiträge
1. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können nachträglich zu Beiträgen verpflichtet werden, wenn ihnen innert 15 Jahren nach dem Bau der Strasse ein Sondervorteil entsteht.
2. Nachträgliche Beiträge werden für Bau und Unterhalt der betreffenden Strasse verwendet.