731.111
STRV
CH-AR
Art. 41 Strassenverordnung (StrV) - Teilzahlung, Stundung
VI. Perimeterverfahren (Art. 82 ff. StrG)
Art. 41 StrV · Teilzahlung, Stundung
1. Nach Abschluss der Hauptbauarbeiten können angemessene Teilzahlungen bis zu 80 Prozent der mutmasslich auf die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer entfallenden Beiträge eingefordert werden.
2. Beiträge können gegen angemessene Verzinsung bis zu zehn Jahren gestundet werden, bei Grundstücken in den Bauzonen nur aus wichtigen Gründen.