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731.111 STRV CH-AR

Art. 40 Strassenverordnung (StrV) - Beitragsverfügung, Fälligkeit

VI. Perimeterverfahren (Art. 82 ff. StrG)
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Art. 40 StrV · Beitragsverfügung, Fälligkeit

1. Nach Abschluss der Bauarbeiten verfügt die zuständige Behörde gestützt auf die Bauabrechnung die auf die einzelnen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer entfallenden Beiträge und die Zahlungsfrist.

2. Die Beitragsverfügung sowie die Zahlungsfrist wird den Beitragspflichtigen schriftlich angezeigt.

3. Gegen die Beitragsverfügung, nicht aber gegen die prozentuale Verteilung der Kosten auf die Beitragspflichtigen, kann innert 30 Tagen bei der zuständigen Behörde schriftlich Einsprache erhoben werden. Im Übrigen gilt Art. 39.

4. Die Perimeterbeiträge sind nach Ablauf der Zahlungsfrist zu verzinsen. Die Erhebung eines Rechtsmittels hemmt den Zinslauf nicht.

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