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731.111 STRV CH-AR

Art. 39 Strassenverordnung (StrV) - Einsprache

VI. Perimeterverfahren (Art. 82 ff. StrG)
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Art. 39 StrV · Einsprache

1. Gegen den Perimeterbeitragsplan kann innert 30 Tagen bei der zuständigen Behörde schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist mit einem bestimmten und begründeten Begehren zu versehen.

2. Gegen den Einspracheentscheid der zuständigen Gemeindebehörde kann beim Departement Bau und Volkswirtschaft Rekurs erhoben werden.

3. Der Rechtsschutz richtet sich im Übrigen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege[13].

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