731.111
STRV
CH-AR
Art. 37 Strassenverordnung (StrV) - d) Korrekturfaktor
VI. Perimeterverfahren (Art. 82 ff. StrG)
Art. 37 StrV · d) Korrekturfaktor
1. Mit dem Korrekturfaktor ist die Lage des beitragspflichtigen Grundstücks im Verhältnis zum Perimeterobjekt insbesondere bezüglich anderweitiger Erschliessung, Erschliessungsgrad und Benützungslänge zu berücksichtigen.
2. Ist ein Grundstück unerschlossen, weist es keine anderweitige Erschliessung auf und wird die ganze Strassenlänge benützt, beträgt der Korrekturfaktor 1.