731.111
STRV
CH-AR
Art. 35 Strassenverordnung (StrV) - b) Perimeterfläche
VI. Perimeterverfahren (Art. 82 ff. StrG)
Art. 35 StrV · b) Perimeterfläche
1. Weist ein Grundstück mehrere Nutzungsarten auf, ist die Perimeterfläche pro Nutzungszone und Nutzungsart aufzuteilen.
2. Bei Grundstücken innerhalb der Bauzonen erfolgt die Aufteilung der Perimeterfläche nach Nutzungszonen, bei Grundstücken ausserhalb der Bauzonen nach den unterschiedlichen Nutzungsarten wie Wiese, Wald, Wohnhaus, Ökonomiegebäude usw.
3. Nicht zur anrechenbaren Grundstücksfläche gehören andere öffentliche Strassen sowie die Strassenfläche der projektierten Strasse (Perimeterobjekt).