731.111
STRV
CH-AR
Art. 31 Strassenverordnung (StrV) - Zuständigkeiten
VI. Perimeterverfahren (Art. 82 ff. StrG)
Art. 31 StrV · Zuständigkeiten
1. Das Perimeterverfahren wird bei Kantonsstrassen vom Departement Bau und Volkswirtschaft, bei Gemeindestrassen von der zuständigen Gemeindebehörde durchgeführt.
2. Die zuständige Gemeindebehörde kann für das Perimeterverfahren eine Perimeterkommission einsetzen. Die Kommission besteht aus der Präsidentin resp. dem Präsidenten und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.