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731.111 STRV CH-AR

Art. 29 Strassenverordnung (StrV) - Technische Ausgestaltung und Lage von Zufahrten, Zugängen und Strasseneinmündungen (Art. 67 StrG)

IV. Strasse und angrenzendes Gebiet
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Art. 29 StrV · Technische Ausgestaltung und Lage von Zufahrten, Zugängen und Strasseneinmündungen (Art. 67 StrG)

1. Zufahrten und Strasseneinmündungen sind in der Regel so weit mit einem Belag zu versehen, dass kein Kies auf die Strasse geschleppt oder geschwemmt wird.

2. Für die Erstellung von Zufahrten, Zugängen und Strasseneinmündungen sind im Übrigen die einschlägigen Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassenfachleute massgebend. In besonderen Fällen können Abweichungen bewilligt werden.

3. Türen und Tore von Einfriedungen und Bauten sind gegen die Strasse hin so anzubringen, dass beim Öffnen kein öffentlicher Grund in Anspruch genommen wird.

4. Zufahrten und Strasseneinmündungen haben allen Grundstücken zu dienen, die unter dem Gesichtspunkt des Strassenverkehrs zweckmässigerweise über sie erschlossen werden. Ausnahmen werden nur bewilligt, wenn eine zweckmässige Erschliessung anders nicht möglich ist.

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