731.111
STRV
CH-AR
Art. 28 Strassenverordnung (StrV) - Beeinträchtigung des Lichtraumprofils (Art. 66 StrG)
IV. Strasse und angrenzendes Gebiet
Art. 28 StrV · Beeinträchtigung des Lichtraumprofils (Art. 66 StrG)
1. Pflanzen entlang von Strassen sind jedes Jahr bis spätestens Ende Oktober zurückzuschneiden.
2. Durch Publikation in den amtlichen Publikationsorganen können die zuständigen Behörden jeweils rechtzeitig auf die Pflicht zur Freihaltung des Lichtraumprofils von Strassen aufmerksam machen. Dabei weisen sie darauf hin, dass nach Ablauf einer Frist von vier Wochen seit der Publikation die notwendigen Arbeiten im Unterlassungsfall auf Kosten der Pflichtigen durch den Unterhaltsdienst der betroffenen Gemeinwesen oder durch Dritte ausgeführt werden.