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731.111 STRV CH-AR

Art. 27 Strassenverordnung (StrV) - Einfriedungen, Stützmauern und Hecken entlang von Trottoirs, Geh- und Radwegen innerorts (Art. 60 Abs. 2 StrG)

IV. Strasse und angrenzendes Gebiet
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Art. 27 StrV · Einfriedungen, Stützmauern und Hecken entlang von Trottoirs, Geh- und Radwegen innerorts (Art. 60 Abs. 2 StrG)

1. Nicht baubewilligungspflichtige neue Einfriedungen und Stützmauern dürfen innerorts entlang von Trottoirs, Geh- und Radwegen direkt an diese erstellt werden, wenn die zuständige Behörde vorgängig informiert wurde und innert 20 Tagen seit Eingang der Mitteilung das Vorhaben nicht verweigert.

2. Hecken dürfen innerorts entlang von Trottoirs, Geh- und Radwegen näher als einen Meter an diese gepflanzt werden, sofern sie unter Schnitt gehalten werden können.

3. Art. 65 Abs. 2 des Gesetzes bleibt in jedem Fall vorbehalten.

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