731.111
STRV
CH-AR
Art. 25 Strassenverordnung (StrV) - Mangelnder Unterhalt von Bauten, Anlagen, Einfriedungen und Pflanzen (Art. 54 StrG)
IV. Strasse und angrenzendes Gebiet
Art. 25 StrV · Mangelnder Unterhalt von Bauten, Anlagen, Einfriedungen und Pflanzen (Art. 54 StrG)
1. Zur Durchsetzung von Art. 54 des Gesetzes setzt die zuständige Behörde dem Anstösser eine angemessene Frist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes verbunden mit der Androhung der Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen.
2. Bei unmittelbarer Gefahr ist die zuständige Behörde berechtigt, den gesetzlichen Zustand sofort selber oder durch Dritte herzustellen.