731.111
STRV
CH-AR
Art. 24 Strassenverordnung (StrV) - Ersatz von Stützmauern
IV. Strasse und angrenzendes Gebiet
Art. 24 StrV · Ersatz von Stützmauern
1. Stützmauern in privatem Unterhalt entlang von Strassen können mit Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers durch eine Böschung ersetzt werden.
2. Wird dadurch die Unterhaltspflicht wesentlich erleichtert, können die Unterhaltspflichtigen zur Beitragsleistung herangezogen werden. Durch die Erstellung der Böschung dürfen dem Gemeinwesen keine Lasten entstehen.