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731.111 STRV CH-AR

Art. 23 Strassenverordnung (StrV) - Einfriedungen

IV. Strasse und angrenzendes Gebiet
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Art. 23 StrV · Einfriedungen

1. Erstellung und Unterhalt von künstlichen Einfriedungen entlang von Strassen wie Mauern, Zäune und dergleichen, die nicht Bestandteil der Strassenanlage sind, ist Sache der Anstösser.

2. Einfriedungen sind in Art und Materialien so auszuführen, dass sie die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer nicht gefährden. Zäune sind schneedurchlässig zu erstellen.

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