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731.111 STRV CH-AR

Art. 22 Strassenverordnung (StrV) - Landerwerb (Art. 44 StrG)

III. Strassenbau
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Art. 22 StrV · Landerwerb (Art. 44 StrG)

1. Die Verhandlungen mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern über den Erwerb der Rechte, Entschädigungen, Anpassungen und dergleichen werden bei Kantonsstrassen durch das Tiefbauamt, bei Gemeindestrassen durch die zuständige Gemeindebehörde geführt.

2. Im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Rechte sind 70 Prozent des Kaufpreises auszuzahlen, sofern dieser feststeht. Die Schlussabrechnung erfolgt nach der Vermarkung und der grundbuchamtlichen Bereinigung.

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