731.111
STRV
CH-AR
Art. 2 Strassenverordnung (StrV) - b) Sammelstrassen (Art. 7 Abs. 1 lit. a StrG)
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 StrV · b) Sammelstrassen (Art. 7 Abs. 1 lit. a StrG)
1. Sammelstrassen (SS) sind Strassen innerhalb besiedelter Gebiete mit örtlicher Bedeutung im Gemeindestrassennetz. Sie sammeln den Verkehr aus den Erschliessungsstrassen und führen ihn zu Strassen des gleichen Typs oder zu Kantonsstrassen. Sie stellen die lokalen Verbindungen zwischen den einzelnen Quartieren einer Ortschaft oder einzelner Gemeindeteile sicher.
2. Die Gemeinden können die Sammelstrassen einteilen in
a) verkehrsorientierte Hauptsammelstrassen (HSS);
b) siedlungsorientierte Quartiersammelstrassen (QSS).
3. Sammelstrassen stehen dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen.