731.111
STRV
CH-AR
Art. 16 Strassenverordnung (StrV) - Technische Vorschriften a) Kantonsstrassen
III. Strassenbau
Art. 16 StrV · Technische Vorschriften a) Kantonsstrassen
1. Die nutzbare Fahrbahnbreite der Kantonsstrassen beträgt mindestens
a) bei Hochleistungsstrassen: 7.50 m;
b) bei Hauptverkehrsstrassen: 6.50 m;
c) bei Regionalverbindungsstrassen: 6.00 m;
d) bei Lokalverbindungsstrassen: 5.50 m.
2. Bei bestehenden Strassen mit geringem Verkehrsaufkommen können die Minimalbreiten unterschritten werden, sofern die Verkehrssicherheit gewährleistet bleibt.
3. Im Übrigen erfolgt der Strassenbau nach den anerkannten Regeln der Strassenbautechnik, insbesondere den Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassenfachleute.
4. Von den anerkannten Regeln der Strassenbautechnik kann im Sinne von einfacheren und kostengünstigeren Standards abgewichen werden, wenn die Verhältnisse es zulassen.