731.111
STRV
CH-AR
Art. 14 Strassenverordnung (StrV) - Begriffe (Art. 23 StrG)
III. Strassenbau
Art. 14 StrV · Begriffe (Art. 23 StrG)
1. Als Neubau gilt die Erstellung einer neuen Strasse.
2. Als Ausbau gilt die Erweiterung und wesentliche Verbesserung einer bestehenden Strasse durch Verbreiterung, Erstellen eines Trottoirs, Geh- oder Radwegs und dergleichen, die Strassenverlegung, mit der keine zusätzliche Verbindung geschaffen wird, sowie der Strassenrückbau.
3. Als Gesamterneuerung gilt der Ersatz von bestehenden Strassenabschnitten und Anlageteilen zum Zweck der Anpassung der Strasse an die technischen Erfordernisse wie die Verbesserung des Normalprofils, die Erhöhung der Tragfähigkeit, die Erneuerung der Entwässerung sowie die Erstellung von (begehbaren) Banketten.