731.111
STRV
CH-AR
Art. 13 Strassenverordnung (StrV) - Leitungskataster (Art. 19 StrG)
II. Strassenbenützung
Art. 13 StrV · Leitungskataster (Art. 19 StrG)
1. Die Werkleitungseigentümer haben über ihre Werkleitungen einen Kataster zu führen.
2. Der Leitungskataster gibt Auskunft über Lage und Art der Leitungen und Schächte.
3. Die Werkleitungseigentümer stellen den Leitungskataster den Strasseneigentümern kostenlos und, falls vorhanden, digital zur Verfügung.