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731.111 STRV CH-AR

Art. 11 Strassenverordnung (StrV) - Bewilligungs- und Konzessionierungsverfahren (Art. 17, 18 und 19 StrG)

II. Strassenbenützung
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Art. 11 StrV · Bewilligungs- und Konzessionierungsverfahren (Art. 17, 18 und 19 StrG)

1. Die Gesuche um Bewilligungen und Konzessionen nach Art. 17-19 des Gesetzes sind in der Regel einen Monat vor der geplanten Inanspruchnahme einer öffentlichen Strasse mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einzureichen.

2. Sind von der bewilligungs- oder konzessionspflichtigen Nutzung verschiedene Gemeinwesen betroffen, so ist das Gesuch bei jenem Gemeinwesen einzureichen, das von der geplanten Nutzung am stärksten betroffen ist.

3. Die zuständige Behörde entscheidet über das Gesuch, eingeschlossen die Erhebung von Gebühren, einvernehmlich mit den zuständigen Behörden der übrigen betroffenen Gemeinwesen.

4. Ist die geplante Nutzung baubewilligungspflichtig, ist das Baubewilligungsverfahren das massgebliche Leitverfahren.

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