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731.111 STRV CH-AR

Art. 10 Strassenverordnung (StrV) - Verfahren für den Erlass von Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen (Art. 15 StrG)

II. Strassenbenützung
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Art. 10 StrV · Verfahren für den Erlass von Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen (Art. 15 StrG)

1. Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 und 4 des Strassenverkehrsgesetzes, die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden, sind von der zuständigen Behörde nach Art. 15 StrG zu verfügen und im ordentlichen Publikationsorgan mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen. Die Auflagefrist beträgt 20 Tage.

2. Innerhalb der Auflagefrist kann bei der verfügenden Behörde schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist mit einem bestimmten und begründeten Begehren zu versehen.

3. Die Einsprachelegitimation richtet sich nach Art. 32 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

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