731.11
STRG
CH-AR
Art. 98 Strassengesetz (StrG) - d) Laufende Verfahren
7. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 98 StrG · d) Laufende Verfahren
1. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle bewilligungspflichtigen Vorhaben, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden ist, materiell nach den neuen Vorschriften zu beurteilen.
2. Behörden, die nach neuem Recht nicht mehr zuständig sind, haben die bei ihnen hängigen Verfahren noch zu erledigen. Ein allfälliger Weiterzug richtet sich nach der neuen Zuständigkeitsordnung.