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731.11 STRG CH-AR

Art. 97 Strassengesetz (StrG) - c) Strassenabstände für Pflanzen

7. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 97 StrG · c) Strassenabstände für Pflanzen

1. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Pflanzen, die den geschriebenen Strassenabstand nicht einhalten, sind zu entfernen, soweit sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.

2. Alleen können weiter bestehen, soweit es die Verkehrssicherheit zulässt.

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