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731.11 STRG CH-AR

Art. 92 Strassengesetz (StrG) - Interkantonale Vereinbarungen

7. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 92 StrG · Interkantonale Vereinbarungen

1. Der Regierungsrat kann mit dem Bund und anderen Kantonen Vereinbarungen abschliessen über die Übernahme und Übertragung des Baus und Unterhalts von National- und Kantonsstrassen auf dem Gebiet des Kantons Appenzell Ausserrhoden und von Nachbarkantonen.

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