731.11
STRG
CH-AR
Art. 91 Strassengesetz (StrG) - Vollzugsvorschriften
7. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 91 StrG · Vollzugsvorschriften
1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen. Er ist insbesondere befugt, weitere Bestimmungen über die Benützung der Strassen durch Dritte sowie ergänzende strassenbaupolizeiliche Vorschriften zu erlassen.